Züchterverein e.V.

Züchterverein e.V. Der Züchterverein dient dem Schutz und der Beratung der Züchter von Tieren. Züchter sollen frei

Herzlich willkommen beim Verein der Freunde und Züchter von Tieren!Im Bereich des Tier-, Vertrags-, Vereinsrechts berate...
30/01/2026

Herzlich willkommen beim Verein der Freunde und Züchter von Tieren!

Im Bereich des Tier-, Vertrags-, Vereinsrechts beraten und vertreten fachkundige und kompetente Juristen Sie bundesweit bei allen Fragen und Problemen „Rund um das Tier“.

Der Verein unterstützt seine Mitglieder in rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Ihrer züchterischen Tätigkeit. Sie erhalten Abfassungen von Kaufverträgen, Deckvereinbarungen und vieles mehr.

Wir würden uns freuen, wenn Ihr mal bei uns vorbeischaut.

Herzlich willkommen beim Verein der Freunde und Züchter von Tieren Auf den nächsten Seiten informieren wir Sie umfassend über unsere Tätigkeiten und Zielsetzungen. Im Bereich des Tier-, Vertrags-, Vereinsrechts beraten und vertreten fachkundige und kompetente Juristen Sie bundesweit bei allen Fr...

14/04/2021

Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 22.01.2019
- 4 A 144/18 HAL -

Erhöhte Hundesteuer für Miniatur Bullterrier zulässig

Miniatur Bullterrier darf trotz eigenständiger Rasse allein aufgrund des optischen Erscheinungsbildes der Rasse der Bullterrier zugeordnet werden

Das Verwaltungsgericht Halle hat entschieden, dass der Miniatur Bullterrier als "gefährlicher Hund" einzustufen ist. Dies hat zur Folge, dass für Hunde dieser Rasse die erhöhte Hundesteuer zu zahlen ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls wurde von der Beklagten zur Zahlung der Hundesteuer für ihren Mini Bullterrier unter Einstufung des Hundes als gefährlicher Hund herangezogen. Mit ihrer Klage machte sie geltend, dass es sich bei dem Miniatur Bullterrier nicht um einen gefährlichen Hund handele. Es handele sich um eine eigenständige Rasse, die nicht im Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz aufgeführt werde.
Miniatur Bullterrier als Unterfall des Bullterriers erfasst

Das Verwaltungsgericht Halle wies die Klage ab. Der kommunale Satzungsgeber könne im Rahmen des Steuerrechts für die Einschätzung als generell gefährlicher Hund auf § 3 Abs. 2 HundeG LSA Bezug nehmen, das seinerseits auf § 2 Abs. 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz Bezug nimmt. Diese Vorschrift führt die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden auf. Danach wird der Miniatur Bullterrier, obwohl er als eine eigenständige Rasse anerkannt ist, als Unterfall des Bullterriers erfasst. Dies sei nicht verfassungswidrig. Der Landesgesetzgeber habe im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes eine eigenständige Definition der Rassezugehörigkeit vorgenommen, die sich allein nach dem äußeren Erscheinungsbild bestimme. Dies lasse es zu, auch den Miniatur Bullterrier, obwohl er einer eigenständigen Rasse angehört, aufgrund des optischen Erscheinungsbildes der Rasse der Bullterrier zuzuordnen.

08/04/2021

25.000 Euro Schmerzensgeld für Biss bei Hunderangelei

Das Ober­lan­des­ge­richt Karls­ru­he hat einer Hun­de­hal­te­rin, die bei einer Rau­fe­rei zwi­schen ihrem Hund und einem frem­den Hund in die Hand ge­bis­sen wor­den war und in der Folge eine Lun­gen­em­bo­lie und einen Schlag­an­fall mit schwe­ren Fol­gen er­lit­ten hatte, bei hälf­ti­ger Haf­tungs­ver­tei­lung ein Schmer­zens­geld in Höhe von 25.000 Euro zu­ge­spro­chen. Die ge­schä­dig­te Hun­de­hal­te­rin müsse sich die Tier­ge­fahr ihres Hun­des an­rech­nen las­sen (Ur­teil vom 18.09.2019, Az.: 7 U 24/19).

Klägerin wurde bei Rauferei zweier Hunde gebissen

Die Klägerin führte im Juni 2016 ihren Hund, einen Retriever, aus. Der Hund war nicht angeleint. Sie begegnete dem Beklagten, der seinen - ebenfalls nicht angeleinten - Schäferhund ausführte. Obwohl beide Parteien versuchten, ihre Hunde festzuhalten, kam es zum Kampf zwischen den Hunden. Die Klägerin wurde in die Hand gebissen und zog sich eine offene Mittelhandfraktur zu. Nach der Operation dieser Verletzung erlitt die Klägerin am selben Tage eine Lungenembolie und einen Schlaganfall mit schweren Folgen. Die Klägerin behauptete, sie habe ihren Hund am Halsband festgehalten. Der Hund des Beklagten sei auf sie zugelaufen und habe sie in die Hand gebissen. Der Beklagte wiederum behauptete, die Klägerin habe versucht, die raufenden Hunde mit bloßen Händen zu trennen, dadurch sei es zu der Verletzung gekommen.
LG nahm volle Haftung des Beklagten an

Das Landgericht Mannheim verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 50.000 Euro und stellte seine volle Haftung fest, da er seinen Hund nicht unter Kontrolle gehabt habe und ihm die Aggressivität des Hundes bekannt gewesen sei. Eine Lungenembolie und ein Schlaganfall seien zwar keine typischen Folgen eines Hundebisses, seien aber hier nach den Feststellungen eines Sachverständigen durch den Biss verursacht. Der Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein.
OLG: Lediglich hälftige Haftung des Beklagten

Das OLG hat auf die Berufung hin entschieden, dass der beklagte Hundehalter nur zur Hälfte für die Folgen des Hundebisses haftet und ein Schmerzensgeld lediglich in Höhe von 25.000 Euro zahlen muss. Zwar sei die Verletzung der Klägerin durch den Hund des Beklagten (mit-)verursacht worden. Dies habe zur Folge, dass der Beklagte gemäß § 833 BGB für den Schaden der Klägerin haftet. Dabei komme es nicht darauf an, welcher der beiden Hunde die Klägerin gebissen habe.
Klägerin muss sich Tiergefahr ihres Hundes anrechnen lassen

Die Klägerin müsse sich jedoch die Tiergefahr ihres eigenen Hundes anrechnen lassen. Beide Hunde hätten die Rauferei, die letztlich zu der Verletzung der Klägerin geführt habe, verursacht, so dass sowohl die Tiergefahr des Hundes des Beklagten als auch die Tiergefahr des Hundes der Klägerin zu berücksichtigen gewesen sei. Der konkrete Ablauf, wie es zu der Verletzung gekommen sei, sei nicht mehr aufzuklären gewesen. Weder ein Verschulden des Beklagten, etwa deshalb, weil ihm bekannt gewesen sei, dass der Hund aggressiv ist, noch ein Verschulden der Klägerin, etwa durch Eingreifen in die Hunderauferei, habe festgestellt werden können.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.09.2019 - 7 U 24/19

07/04/2021

Oberlandesgericht Nürnberg, Hinweisverfügung vom 15.07.2019
- 4 U 1604/19 -

Hund bei großer Hitze im Fahrzeug zurückgelassen: Tierhalter muss Kosten für Fahrzeugschäden durch Rettungsmaßnahmen selbst tragen
-Kein Anspruch auf Schadensersatz für gewaltsam geöffnetes Wohnmobil durch Rettungskräfte-

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass ein Tierhalter, der bei großer Hitze seinen Hund in einem Wohnmobil zurücklässt, keinen Ersatz für Schäden verlangen kann, welche dadurch entstanden sind, dass Rettungskräfte gewaltsam das Wohnmobil geöffnet haben.

Die Klägerin wollte im August 2018 mit ihrer Familie ein Zweitliga-Fußballspiel in Fürth besuchen. Sie war mit ihrem Wohnmobil unterwegs und stellte dieses auf einem Supermarktparkplatz in der Nähe des Stadions ab. In dem Wohnmobil ließ sie ihren Mini-Yorkshire-Terrier zurück, während sie das um 15.30 Uhr beginnende Fußballspiel besuchte. Es herrschten Außentemperaturen von über 35 Grad Celsius. Jemand bemerkte den Hund in dem Wohnmobil und verständigte die Polizei. Diese versuchte zunächst, den Hund über die Dachluken des Wohnmobils zu befreien, was ihr jedoch nicht gelang. Die anschließend verständigte Berufsfeuerwehr der Stadt Fürth öffnete gewaltsam die Tür des Wohnmobils, da sie davon ausging, dass der Hund gefährdet sei.
Klägerin verlangt Schadensersatz für beschädigtes Fahrzeug

Die Klägerin verlangte von der Stadt Fürth Schadensersatz für die Beschädigung des Wohnmobils in Höhe von 2.256,23 Euro. Sie ist der Auffassung, dass keine Gefahr für das Tier bestanden habe. Die beiden Dachluken des Wohnmobils seien geöffnet gewesen, zudem sei der Hund ausreichend mit Wasser und mit Eiswürfelherzen versorgt gewesen.
Stadt erklärt Einsatz der Feuerwehr für rechtmäßig

Die beklagte Stadt Fürth war der Meinung, dass der Einsatz der Feuerwehr rechtmäßig gewesen sei und der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz der entstandenen Schäden zustehe. Der Hund habe gehechelt und gewinselt und sei aufgeregt im Wohnmobil hin- und hergelaufen. Das Fahrzeug habe in der "prallen" Sonne gestanden. Es sei auch nicht absehbar gewesen, wann die Klägerin zu dem Wohnmobil zurückkehren werde. Aus diesem Grund hätten sich die Feuerwehrleute entschlossen einzugreifen, um das aus ihrer Sicht gefährdete Tier zu retten.
LG bejaht Tierwohlgefährdung

Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage ab. Der Einsatz der Feuerwehrleute sei rechtmäßig gewesen. Für die vor Ort befindlichen Beamten der Polizei und Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr habe sich eine Situation einer Tierwohlgefährdung gezeigt.
Einholung eines Sachverständigengutachtens über Tierwohlgefährdung nicht notwendig

Gegen dieses Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth legte die Klägerin Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg ein und beantragte, ein Sachverständigengutachten dahingehend zu erholen, dass eine tatsächliche Gefährdung des Tieres zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies in seinem Beschluss darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Insbesondere sei es nicht notwendig, das beantragte Sachverständigengutachten zu erholen, da aus Sicht der handelnden Feuerwehrleute zumindest eine Anscheinsgefahr im Hinblick auf das Wohl des Hundes vorgelegen habe. Die Klägerin habe diese Anscheinsgefahr selbst verursacht, weil sie bei sehr großer Hitze das Tier alleine im Fahrzeug zurückgelassen habe.
OLG: Maßnahmen der Feuerwehr waren verhältnismäßig

Die Maßnahme der Feuerwehr sei auch verhältnismäßig gewesen. Insbesondere hätten die Einsatzkräfte nicht erst durch einen Ausruf im Stadion versuchen müssen, die Halterin zum Fahrzeug zu holen. Zum einen sei nach außen nicht erkennbar gewesen, wo sich die Klägerin befand, zum anderen wäre durch einen solchen Ausruf viel Zeit vergangen. Die Klägerin hat die Berufung aufgrund des Hinweises des Oberlandesgerichts Nürnberg zurückgenommen.-

Wieder Plätze im August 2021 frei!
07/04/2021

Wieder Plätze im August 2021 frei!

16/03/2021

„ich hätte den Hund sonst nie bekommen, wenn ich das nicht unterschrieben hätte!“

Wer in seiner beruflichen Arbeit vergleichsweise häufig mit sogenannten „Auslandshunden“ zu tun hat, wird bestätigen können, dass die Mehrzahl aller vorgestellten Vierbeiner nicht nur viel zu früh kastriert wurde. Er / sie wird auch feststellen, dass mit einer Kastration sehr häufig daraus resultierende Verhaltensauffälligkeiten verbunden sind.
Ein ohnehin instabiler und unsicherer Vierbeiner, der ohne medizinische Indikation nach einer Kastration durchaus als Opfer einer pauschalen und auch rechtswidrigen Kastrations-Politik von Tierschutzorganisationen anzusehen ist, tritt allzu häufig als bemitleidenswerte Kreatur in Erscheinung.
Die Kollateralschäden, die mit Kastrations-Zwängen häufig auftauchen, werden noch immer von den Befürwortern achselzuckend hingenommen. Zielstellung ist ja bei derartigen Verpflichtungen die Verhinderung einer bewusst oder auch unbewusst auftretenden „unkontrollierten Vermehrung“.
Das dadurch entstehende Leiden vieler Hunde wird allerdings krass unterschätzt!!!
Wichtig für Hundehalter ist die Tatsache, dass, nach dem Unterzeichnen eines sogenannten Schutzvertrages, die pauschale Verpflichtung zur Kastration gegen die klaren Vorgaben des Tierschutz-Gesetzes verstößt.
Ohne medizinische Indikation stellt die Kastration von Hunden einen Verstoß gegen das Tierschutz-Gesetz dar (§ 6 TierSchG)!
Eine Kastration kann sich ohne medizinische Indikation nur noch dann rechtfertigen lassen, wenn einer unkontrollierten Fortpflanzung nicht oder nur erschwert entgegengetreten werden kann.
Für Hunde, die ja in den allermeisten Fällen kontrolliert in einem häuslichen bzw. familiären Umfeld leben, findet sich somit für eine Kastration keine Argumentationsgrundlage.

Und letztlich, Nein(!), wir sind keine erklärten Gegner der Kastration, sofern sich für diesen Schritt eine im Einzelfall begründbare Notwendigkeit ergibt.
Was uns aber umtreibt, ist der stets tierschutzwidrige Aspekt der pauschalen und damit verbunden inflationären Kastration von Hunden (nicht nur Auslandshunde). Man kann nicht Tierschutz groß schreiben und dabei das mit einer Kastration verbundene (Verhaltens-)Leiden viel zu vieler Vierbeiner einfach übersehen.
Wichtiger Hinweis: Dieser Betrag stellt nicht die wichtigen Kastrations-Projekte des Tierschutzes im Ausland in Frage!

10/03/2021

Berliner Hundegesetz, §16
Hier nochmal der Bericht aus 2016, da wir derzeit bereits 2 Rechtsfälle diebezüglich haben!

§ 16 Zucht, Vermehrung, Aufzucht, Ausbildung, Abrichten, Abgabe und Erwerb
(1) Die Zucht, Ausbildung und das Abrichten von Hunden mit dem Ziel der Herausbildung einer Eigenschaft nach § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 sind verboten.
(2) Bei der Zucht und Vermehrung von Hunden ist eine größtmögliche Vielfalt genetischer Verhaltensmerkmale an Stelle einer selektiven Steigerung genetischer Aggressionsmerkmale sicherzustellen. Bei der Aufzucht und Ausbildung eines Hundes
ist insbesondere auf die Heranbildung eines für Mensch und Tier sozialverträglichen (§8), der Halterin oder dem Halter jederzeit Folge leistenden Hundes hinzuwirken.
(3) Die Haltung eines Hundes darf nur aufgenommen werden, wenn der Hund
1. von einer Person, die über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5, 6 oder 8 Buchstabe b oder f des Tierschutzgesetzes verfügt, oder
2. von einer nach § 6 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 6 als sachkundig geltenden Person erworben wird, es sei denn, der Hund ist zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits älter als ein
Jahr.
(4) Wer einen Hund abgibt, hat dem Erwerber eine Bescheinigung, die Angaben über seine Identität, einen Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 3 sowie Angaben,
welcher Rasse oder Kreuzung der Hund angehört, zu erteilen.

Quelle: Berlin, GVBl. 2016, 436
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-HuHGBE2016rahmen

Der Erwerber eines Hundes ist verpflichtet, sich eine Bescheinigung gemäß Satz 1 ausstellen zu lassen und
diese für die Dauer der Haltung des Hundes aufzubewahren.

Laut Berliner Hundegesetz, §16, Absatz 3, 4, dürfen Hundewelpen/ Hunde bis zu einem Jahr, ausschließlich von Personen erworben werden, die über einen Sachkundenachweis nach §11 Tierschutzgesetz verfügen. Das heißt: Jeder, der einen Hund/Welpe erwirbt, ohne sich diesen Sachkundenachweis in Kopie aushändigen zu lassen, verstößt gegen das Berliner Hundegesetz und macht sich somit strafbar.

Recherche juristischer Informationen

03/03/2021

OLG Hamm, Urteil vom 02.05.2016 - 2 U 12/16
vorher: Az. 3 O 126/15

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.12.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil ist, ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts, vorläufig vollstreckbar.
Gründe

I.
Der Beklagte erwarb mit schriftlichem Kaufvertrag vom 24.06.2012 von der Klägerin, einer Hundezüchterin, eine Havaneser-Hündin zum Kaufpreis von 1.600,- €. Der von der Klägerin entworfene Kaufvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 5 ff. d.A.) Bezug genommen wird, enthielt u.a. ein mit einer Vertragsstrafenklausel verbundenes Zuchtverbot.

Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte vorsätzlich gegen das Zuchtverbot verstoßen habe, und macht deshalb eine Vertragsstrafe in Höhe von 8.000,- € sowie einen Unterlassungsanspruch geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der strafbewehrten Zuchtverbotsklausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) handele, die einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte und deshalb unwirksam sei. Wegen der Feststellungen des Landgerichts, seiner Entscheidungsgründe und der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird auf das am 23.12.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie macht geltend, dass es sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine Individualvereinbarung handele. Auch wenn man die Klausel als AGB einstufe, sei sie wirksam.

Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.000,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2015 zu zahlen,

2. den Beklagten außerdem zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 729,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2015 zu zahlen,

3. dem Beklagten zu verbieten, selbst oder durch Dritte weitere Würfe nach der Hündin „Y“, Chip-Nr. ###xx, geb. am ...2012, sowie deren Nachzucht fallen zu lassen, sei es in der eigenen Zuchtstätte oder in der Zuchtstätte von Dritten,

4. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 10.000,- € anzudrohen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

A) Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 8.000,- €
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus § 339 S. 2 BGB i.V.m. der strafbewehrten Zuchtverbotsklausel in dem Vertrag vom 24.06.12 zu.

I. Zu Recht hat das Landgericht das Vertragswerk und insbesondere die strafbewehrte Zuchtverbotsklausel als von der Klägerin verwendete AGB eingestuft.

1) Die Auffassung der Klägerin, die §§ 305 ff. BGB seien unter Verbrauchern unanwendbar, ist unzutreffend. Vielmehr gelten die §§ 305 ff. BGB auch dann, wenn ein Verbraucher gegenüber einem anderen Verbraucher AGB verwendet (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., Überbl v § 305, Rn. 12). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten BGH-Entscheidung (NJW 2010, 1131); vielmehr hat der BGH in dem dortigen Fall lediglich das Tatbestandsmerkmal des „Stellens“ der Vertragsbedingungen i.S.d. § 305 I 1 BGB verneint, weil dem klagenden Pkw-Käufer die Möglichkeit eingeräumt worden war, ein Vertragsformular eigener Wahl zugrunde zu legen, und sich die Kaufvertragsparteien dann auf das dem Beklagten vorliegende Vertragsformular einer Versicherung geeinigt hatten.

2) Der Vertragstext ist unstreitig von der Klägerin entworfen worden.
Es handelt sich nach dem äußeren Anschein unzweifelhaft um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen. Der Vertrag ist ein Formular, auf dem sowohl der Name und die Kontaktdaten der Klägerin als auch die Vertragsbedingungen vorgedruckt sind und nur noch einige Textlücken – insbesondere betreffend die Daten des Käufers, die Bezeichnung des verkauften Hundes und die Höhe des Kaufpreises – ausgefüllt werden müssen.

Dass die Klägerin zwei verschiedene Vertragsvarianten – nämlich eine für den Verkauf von Familienhunden und eine andere für den Verkauf von Zuchthunden – gebraucht, macht den vorliegenden Vertrag nicht zur Individualvereinbarung.

Die pauschale Behauptung der Klägerin, dass sie die Verträge fortwährend ändere, vermag den Anschein, dass die Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert sind, nicht zu erschüttern, zumal eine tatsächliche Mehrfachverwendung nicht erforderlich ist (vgl. BGH NJW 2014, 1725, 1727, Rn. 25). Außerdem hat die Klägerin eingeräumt, dass die streitgegenständliche Vertragsstrafenklausel bei Verkäufen von Familienhunden immer in ihren Verträgen enthalten sei. Die ebenfalls durch Vertragsstrafenregelungen flankierten Bestimmungen zum Wiederkaufsrecht der Klägerin finden sich im Übrigen auch in dem von der Klägerin beispielhaft vorgelegten Kaufvertrag über den Verkauf einer Zuchthündin (vgl. Bl. 67 d.A.).

3) Die Vertragsbedingungen sind dem Beklagten von der Klägerin i.S.d. § 305 I 1 BGB bei Vertragsschluss „gestellt“ worden.
Unstreitig hat die Klägerin dem Beklagten den Vertragstext vorgelegt. Sie hat also die Einbeziehung ihrer Vertragsbedingungen angeboten und deshalb i.S.v. § 305 I 1 BGB gestellt, so dass sie als Verwenderin dieser Vertragsbedingungen anzusehen ist (vgl. BGH NJW 2014, 1725, 1727, Rn. 23). Denn der einseitige Wunsch einer Partei, bestimmte von ihr bezeichnete vorformulierte Vertragsbedingungen zu verwenden, ist hierfür grundsätzlich ausreichend (BGH MDR 2016, 314, Rn. 24).

An dem durch einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck kommenden „Stellen“ vorformulierter Vertragsbedingungen fehlt es allerdings, wenn deren Einbeziehung sich als Ergebnis einer freien Entscheidung desjenigen darstellt, der mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Erforderlich hierfür ist aber, dass diese Vertragspartei in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen (BGH MDR 2016, 314, Rn. 25). Insoweit stellt der BGH strenge Anforderungen und hat z.B. die in einem Anschreiben des Verwenders geäußerte Bitte, „Anmerkungen oder Änderungswünsche mitzuteilen“, noch nicht ausreichen lassen (BGH a.a.O., Rn. 29 f.). Im vorliegenden Fall behauptet die Klägerin selbst nicht, dass sie dem Beklagten ausdrücklich angeboten hat, ein abweichendes Vertragsformular auszuwählen oder den Vertragstext abzuändern.

4) Die Vertragsbedingungen sind auch nicht gem. § 305 I 3 BGB im Einzelnen ausgehandelt worden. Hierfür ist es erforderlich, dass der Verwender sich deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklärt, wobei der Verwender die entsprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen hat (BGH NJW 2014, 1725, 1727, Rn. 27; BGH WuM 2013, 293, zitiert nach juris, Rn. 6). Der allgemeine Vortrag der Klägerin, dass der Beklagte Gelegenheit gehabt habe, den Vertrag zu lesen, über einzelne Klauseln zu sprechen und Änderungswünsche zu äußern, bzw. dass über die streitgegenständliche Klausel gesprochen worden sei, genügt hierfür nicht (vgl. BGH NJW 2014, 1725, 1727, Rn. 27; BGH WuM 2013, 293, zitiert nach juris, Rn. 7).

Die Klägerin behauptet insbesondere selbst nicht, dass sie dem Beklagten angeboten hat, die strafbewehrte Zuchtverbotsklausel zu streichen. Vielmehr legt der eigene Vortrag der Klägerin nahe, dass aus ihrer Sicht diese strafbewehrte Zuchtverbotsklausel gerade nicht zur Disposition stand und unverhandelbar war (vgl. Schriftsatz vom 22.09.2015, S. 2, Bl. 58 d.A.: „Hätte der Beklagte bereits bei Vertragsabschluss erläutert, dass er einmal Zuchtabsichten hegt, wäre der Vertrag in dieser Form jedenfalls nicht zustande gekommen“; Berufungsbegründung vom 17.02.2016, S. 4, Bl. 128 d.A.: „Die Klägerin hat sich mithin auf die schriftliche Zusicherung durch den Beklagten, dass er nicht züchten werde, verlassen. Dies war für die Klägerin Grundvoraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages“).

Soweit sich die Klägerin auf die ebenfalls vorformulierte Klausel am Ende der 2. Seite des Vertrags beruft („Mit meiner Unterschrift auf Seite 3 dieses Kaufvertrags bestätige ich, den Vertrag gelesen und verstanden zu haben und die Bedingungen anzuerkennen“) belegt dies kein Aushandeln der Vertragsbedingungen. Dass die andere Partei mit der Geltung der AGB einverstanden ist, ist vielmehr die Voraussetzung dafür, dass die AGB überhaupt Vertragsbestandteil werden (§ 305 II a.E. BGB).

II. Die streitgegenständliche Vertragsstrafenklausel hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand und ist daher unwirksam.

1) Da es sich um eine AGB handelt, ist § 307 BGB anwendbar.
Die bereits erwähnte vorgedruckte Klausel („Mit meiner Unterschrift auf Seite 3 dieses Kaufvertrags bestätige ich, den Vertrag gelesen und verstanden zu haben und die Bedingungen anzuerkennen“) nimmt dem Beklagten entgegen der Ansicht der Klägerin nicht das Recht, sich auf eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 BGB zu berufen. Zum einen sind die §§ 305 ff. BGB zwingendes Recht und unterliegen nicht der Disposition der Vertragsparteien (BGH NJW 2014, 1725, 1728, Rn. 28; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., Überbl v § 305, Rn. 7), zum anderen ist es nicht treuwidrig, wenn sich der Verwendungsgegner auf die Unwirksamkeit einer Klausel beruft (Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2013, § 307, Rn. 38).

Der von der Klägerin erhobene Vorwurf, sie sei von dem Beklagten getäuscht worden, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil die Klägerin den Vertrag nicht angefochten hat, sondern vielmehr an dem Vertrag festhält und unter Berufung auf ihre AGB angebliche vertragliche Ansprüche geltend macht.

Desweiteren führen entgegen der Ansicht der Klägerin weder der Umstand, dass die Klägerin als Verwenderin der AGB eine juristische Laiin ist, noch § 90a BGB zu einer Einschränkung des § 307 BGB.

2) Das Landgericht hat die Klausel im Ergebnis zu Recht für intransparent gehalten (§ 307 I 2 BGB).
Nach Ansicht des Senats ist es allerdings noch hinreichend verständlich, dass mit der „Ausstellung“ des Hundes zu Zuchtzwecken die Ausstellung auf einer Zuchtschau gemeint ist, wie es die Klägerin versteht.

Unklar ist aber, ob ein Verstoß gegen das Zuchtverbot und damit auch die Verwirkung der Vertragsstrafe eine vorsätzliche Begehungsweise voraussetzt, oder ob schon Fahrlässigkeit für einen strafbewehrten Verstoß genügt. An sich legt die sprachliche Fassung („zu Zucht-, „erzeugen von Welpen“ verwendet oder ausgestellt werden“) eine vorsätzliche Begehungsweise nahe. Die Klägerin selbst versteht die Klausel aber in einem weitergehenden Sinne. Nach ihrer Lesart ist auch die fahrlässige Begehungsweise und u.U. sogar eine unverschuldete Erzeugung von Welpen erfasst (vgl. Schriftsatz vom 18.11.2015, S. 2, Bl. 76 d.A.: „Auch ein Unfallwurf soll nicht geschehen“; Berufungsbegründung vom 17.02.2016, S. 8, Bl. 132 d.A.: „Der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts, es sei nicht nachvollziehbar, ob nur das vorsätzliche Erzeugen von Welpen gemeint sei, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Klägerin wollte sämtliches Erzeugen von Welpen ausschließen, es kann dahinstehen, ob es vorsätzlich, fahrlässig im Sinne eines Versehens geschehen wird – es sollte generell ausgeschlossen werden“). Die Klausel ist daher nicht hinreichend klar und verständlich.

3) Eine Vertragsstrafenklausel kann gem. § 307 I 1 BGB überhöht und deshalb unangemessen sein, wenn die Höhe der Vertragsstrafe nicht nach der Art und Schwere der Verstöße gestaffelt ist (BGH MDR 2016, 314, Rn. 35 ff.; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, Neubearbeitung 2013, § 309 Nr. 6, Rn. 24 f.; Erman/Roloff, BGB, 14. Aufl., § 309, Rn. 56). So liegt der Fall hier.

Im vorliegenden Fall soll die Vertragsstrafe generell das 5-fache des Kaufpreises betragen. Dabei wird nicht danach unterschieden, ob schon Welpen erzeugt worden sind oder ob es durch das Ausstellen des gekauften Hundes auf einer Zuchtschau nur zu einer Vorbereitungshandlung gekommen ist. Legt man das Verständnis der Klägerin zugrunde, wonach die Klausel sowohl den vorsätzlichen als auch den fahrlässigen und u.U. sogar den unverschuldeten Verstoß erfasst, so wird hinsichtlich der Höhe der Vertragsstrafe auch nicht nach dem Vorliegen oder Fehlen bzw. nach dem Grad des Verschuldens unterschieden. Unter Zugrundelegung des Verständnisses der Klägerin müsste z.B. ein Käufer, der aus Unaufmerksamkeit dafür verantwortlich ist, dass die Hündin trächtig wird und Welpen bekommt, dieselbe Vertragsstrafe bezahlen wie ein Käufer, der vorsätzlich eine Zucht betreibt und die Welpen vermarktet.

Da im Rahmen des § 307 BGB der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen ist (vgl. MüKo BGB/Wurmnest, 7. Aufl., § 309 Nr. 6, Rn. 17), ist zusätzlich zu beachten, dass der Vertrag auch noch an zwei anderen Stellen inhaltlich identische Vertragsstrafenklauseln vorsieht. Danach soll der Käufer auch dann eine Vertragsstrafe in 5-facher Höhe des Kaufpreises schulden, wenn er es versäumt, der Klägerin, die sich ein Wiederkaufsrecht ausbedungen hat, von einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitergabe des Hundes Mitteilung zu machen.

Der Vertrag sieht also undifferenziert nach Art und Schwere des jeweiligen Vertragsverstoßes einheitlich eine Vertragsstrafe in 5-facher Höhe des Kaufpreises vor. Die Vertragsstrafe mag zwar der Höhe nach angemessen sein, wenn der Käufer die gekaufte Hündin vorsätzlich zu Zuchtzwecken einsetzt und die so erzeugten Welpen vermarktet. Bei dem gebotenen generalisierten Prüfungsmaßstab (vgl. BGH MDR 2016, 314, Rn. 35) ist sie aber überhöht, wenn der Käufer z.B. das Tier lediglich auf einer Zuchtschau ausstellt, ohne dass es zu einer Erzeugung von Welpen kommt, oder fahrlässig eine Mitteilung über den Weiterverkauf oder die unentgeltliche Weitergabe des Tieres versäumt.

Eine geltungserhaltende Reduktion der Vertragsstrafenklausel findet nicht statt (BGH MDR 2016, 314, Rn. 38). Eine Herabsetzung der Strafe nach § 343 BGB ist bei einer formularmäßigen Vertragsstrafenklausel ebenfalls nicht möglich (Erman/Roloff, BGB, 14. Aufl., § 309, Rn. 56; Beck’scher OK-BGB/Becker, § 309 Nr. 6, Rn. 23).

B) Schadensersatzanspruch in Höhe von 8.000,- €
Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsbegründung hilfsweise geltend macht, dass ihr auch im Falle der Unwirksamkeit der Vertragsstrafenklausel jedenfalls aus § 280 I BGB ein Schadensersatzanspruch „in der geltend gemachten Höhe“ – also in Höhe von 8.000,- € - zustände, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.

Da nicht nur die Vertragsstrafenregelung, sondern – wie unten noch näher ausgeführt wird - auch das formularmäßige Zuchtverbot als solches unwirksam ist, fehlt es bereits an einer Pflichtverletzung des Beklagten.

Außerdem fehlt jeglicher Vortrag der Klägerin zum Eintritt eines Schadens und zur Schadenshöhe.

C) Unterlassungsanspruch
Der von der Klägerin weiterverfolgte Verbotsantrag zu Ziffer 3. ist als Unterlassungsantrag auszulegen.

Die Klägerin hat aber keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte das Erzeugen weiterer Welpen unterlässt. Denn die vertragliche Zuchtverbotsklausel ist auch unabhängig von der Vertragsstrafenregelung unwirksam.

I. Im Ausgangspunkt erscheint es allerdings nicht von vornherein ausgeschlossen, die Zuchtverbotsklausel als solche – also ohne die daran anknüpfende Vertragsstrafenregelung – aufrechtzuerhalten.

Nach der äußeren Gestaltung handelt es zwar sich um eine einheitliche Regelung und ist eine geltungserhaltende Reduktion von AGB grundsätzlich untersagt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 306, Rn. 6). Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn die Klausel teilbar ist und nach Wegstreichen der unwirksamen Teilregelung ein aus sich heraus verständlicher Klauselrest verbleibt (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O. Rn. 7, sog. „blue penciltest“). So liegt der Fall hier. Streicht man bei der betreffenden Klausel den 2. Satz, also die Vertragsstrafenregelung weg, verbleibt die Zuchtverbotsklausel, die auch für sich genommen einen Sinn ergibt („Der umseitig benannte Hund darf nicht zu Zucht-, „erzeugen von Welpen“ verwendet oder ausgestellt werden. … Er wird als reiner Familienhund verkauft.“).

II. Jedoch hält auch die Zuchtverbotsklausel als solche einer Inhaltsprüfung nach § 307 BGB nicht stand.
Nach dem oben Gesagten ist nicht nur die Vertragsstrafenklausel, sondern auch die ihr zugrunde liegende Zuchtverbotsklausel unklar formuliert und damit intransparent (§ 307 I 2 BGB). Denn es ist unklar, ob sie nur die vorsätzliche Begehungsweise erfasst oder – so das Verständnis der Klägerin – auch bei Fahrlässigkeit oder sogar bei fehlendem Verschulden eingreift.

III. Außerdem stellt die Zuchtverbotsklausel schon für sich genommen eine unangemessene Benachteiligung des Käufers i.S.v. § 307 I 1 BGB dar. Denn die darin liegende Einschränkung der Eigentümerrechte des Käufers ist nicht durch berechtigte Interessen der Klägerin gerechtfertigt.

Soweit die Klägerin den Gesichtspunkt des Konkurrenzschutzes bzw. ihr Interesse an der Erhaltung eines Monopols anführt, vermag dies nicht zu überzeugen, da die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag keine gewerbsmäßige Zucht betreibt, sondern nur eine Hobbyzucht.

Auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes des Tierschutzes (Vermeidung einer unkontrollierten Zucht durch Laien und Erzeugung von Welpen, die dem Standard des VDH nicht entsprechen,) geht das generelle und uneingeschränkte Zuchtverbot zu weit. Denn selbst dann, wenn der Käufer dem VDH angehören bzw. beitreten würde und die gekaufte Hündin nach den Regelungen des VDH zuchttauglich wäre, wäre nach der Klausel eine Verwendung des Tieres zu Zuchtzwecken bzw. das Erzeugen von Welpen verboten.

Soweit die Klägerin behauptet, dass die als Familienhund verkaufte streitgegenständliche Hündin preiswerter gewesen sei als ein zu Zuchtzwecken verkaufter Hund, ist dieses Preisargument nicht anzuerkennen. Denn eine geringe Höhe des Entgelts ist grundsätzlich keine Rechtfertigung für eine unangemessene AGB (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 307, Rn. 18). Die Klägerin behauptet auch selbst nicht, dass sie dem Beklagten die Wahl eingeräumt hat, die Hündin „Bella Chiocolatta“ entweder für 1.600 € mit Zuchtverbotsklausel oder gegen einen höheren Preis ohne Zuchtverbotsklausel zu erwerben.

IV. Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, ist außerdem im Rahmen des § 307 BGB der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen und kann sich die Unwirksamkeit einer Klausel auch aus einem Summierungseffekt ergeben (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 307, Rn. 13; MüKo BGB/Wurmnest, 7. Aufl., § 309 Nr. 6, Rn. 17).

Im vorliegenden Fall geht die generelle Zuchtverbotsklausel jedenfalls in der Zusammenschau mit den weiteren formularmäßigen Einschränkungen der Eigentümerrechte des Käufers auch unter Berücksichtigung des Tierwohls zu weit und benachteiligt den Käufer daher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

So sind die Wiederkaufsrechte der Klägerin für den Fall der entgeltlichen und unentgeltlichen Weitergabe des Hundes zeitlich nicht befristet.

Auch die unentgeltliche Weitergabe des Hundes – gleich aus welchem Grund (d.h. auch aus Krankheitsgründen oder beim Umzug in ein Seniorenheim) – wird von der schriftlichen Einwilligung der Klägerin abhängig gemacht.

Das Argument der Klägerin, das Wiederkaufsrecht schütze auch den Käufer in unerwarteten Notsituationen, weil er den Hund dann an die Züchterin zurückgeben könne, überzeugt nicht. Denn nach dem Vertrag hat die Klägerin zwar ein Wiederkaufsrecht, aber keine Verpflichtung zur Rücknahme des Hundes.

Außerdem wird der Käufer durch eine jederzeitige, unbefristete Pflicht zur Auskunftserteilung über das Tier belastet.

Darüber hinaus sieht der Kaufvertrag dem Wortlaut nach ein unbefristetes und an keine Voraussetzungen gebundenes Rücktrittsrecht der Klägerin vor. Soweit die Klägerin vorträgt, dass das Rücktrittsrecht nur in dem Zeitraum bis zur Übergabe des Hundes bestehen sollte, ist dies jedenfalls nicht hinreichend klar und verständlich geregelt (§ 307 I 2 BGB). Eine geltungserhaltende Reduktion der Rücktrittsklausel findet nicht statt

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