18/05/2025
Ich möchte es einfach nochmal in Erinnerung rufen.
Mittlerweile habe ich häufiger das Gefühl, dass zunehmend eine Gewisse Überforderung und oder Resignation bei vielen Kunden Einzug hält.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 833 Haftung des Tierhalters.
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.