20/04/2026
Ich bin, wie einige wahrscheinlich schon wissen, ehrenamtlich bei der Rehkitzhilfe Lohmar e.V. aktiv. Deshalb und weil ich selber einen Jagdhund an der Leine führe, ist mir dieses Thema besonders wichtig.
Bitte führt Eure Hunde in dieser Zeit an der Leine und lasst sie nicht in Büschen oder im hohen Gras stöbern! 🙏
+++ Aus gegebenem Anlass: Gesetzeslage für Hundehalter +++
Die Brut- und Setzzeit steht vor der Tür und man möchte meinen, dort, wo es mal keine Gesetze gibt, die einen zu Handlungen zwingen, herrschte Eigenverantwortung.
Leider weit gefehlt.
Wie jedes Jahr müssen wir nachdrücklich darauf hinweisen, Hunde derzeit nicht frei herum laufen zu lassen, sondern anzuleinen!
Gesetzliche Leinenpflicht, besonders zur Brut- und Setzzeit zwischen April und Juli, gilt nicht in allen Bundesländern, obwohl in dieser Zeit Jungwild zur Welt kommt, das kaum bis gar nicht flüchten kann.
Mancher mag es möglicherweise nicht besser wissen. Doch wo schlicht die Einsicht fehlt, vielleicht sogar der Gedanke vorherrscht "Und jetzt erst Recht" und "Ich lass mir nichts verbieten!", bewegen sich Hundehalter dennoch nicht im rechtsfreien Raum.
Gesetze, die Hundehalter unbedingt kennen sollten:
Es ist hinlänglich bekannt, dass Landwirte geeignete Maßnahmen zu ergreifen haben, um Jungwild bei der Mahd weder zu verletzen, noch zu töten. Welche Maßnahmen das sind, ist nicht vorgeschrieben. Das ist auch nicht notwendig, denn die geltenden Gesetze reichen aus, um Wild ausreichend zu schützen. Diese gilt es kompromisslos zu beachten. Die Verantwortung trägt dabei derjenige, der eine Maschine führt.
Wichtig:
Genau das selbe gilt auch für diejenigen, die Hunde führen! Denn das Gesetz macht zwischen Mähbalken und Hund keinen Unterschied. Um sich nicht strafbar zu machen, sind demnach folgende Gesetze zu beherzigen:
§ 1 TierSchG:
"Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen."
§ 17 TierSchG:
"Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer [...] ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder [...] erhebliche Schmerzen oder Leiden oder [...] länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt."
Nach § 39 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu verletzen oder zu töten.
§ 292 StGB beschreibt zudem den Tatbestand der Wilderei. Dieser kann ggf. greifen, wenn ein Hund ein Wildtier verletzt oder tötet.
"Als wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung [z. B. einer Leine] ihrer Führerin oder ihres Führers Wild töten oder erkennbar hetzen und in der Lage sind, das Wild zu beißen oder zu reißen."
(Quelle: https://nrw.nabu.de/.../jagdba.../beutegreifer/06991.html...)
§ 123 StGB - Hausfriedensbruch.
Das Betretungsrecht des Waldes nach § 33 des Forstgesetzes aus dem Jahr 1975 darf nicht mit dem vermeintlichen Recht verwechselt werden, sich überall in der Natur aufhalten zu dürfen. Landwirtschaftliche Flächen sind Eigentum der Landwirte und genauso zu respektieren wie eingezäunte Gärten. Das Betretungsrecht gilt hier nicht!
(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__123.html)
Werden Wildtiere verletzt oder gar getötet, ergibt sich in jedem Fall eine Schadenersatzpflicht für den Besitzer des Hundes gegenüber dem Jagdpächter.
(Quelle: Kanzlei Mühlenbein und Kollegen, https://www.anwalt.de/rech.../wildernde-hunde_082543.html...)
Kurz: Sie haben keine Ahnung, was Ihr Hund tut, während er im hohen Gras verschwunden ist. Und besteht die Möglichkeit, dass ein Hund unangeleint in Wiesen läuft und sich nicht abrufen lässt, sitzen dem Hundehalter also 5 Paragraphen im Nacken und läuft er Gefahr, sich im Schadensfall strafbar zu machen. Neben dem Leid, das verursacht werden kann, sollte es das keinem Gassigänger wert sein.
Mehr rechtliche Informationen auf der Plattform unserer Initiative Kitzrettung-Hilfe
https://kitzrettung-hilfe.de/rechtliche-gesichtspunkte/
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Foto: Felix Wolf auf Pixabay
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