
18/08/2025
Herr T führt manchmal den Hund seines Nachbarn aus. Eines Tages war er mit dem angeleinten Tier auf einem kombinierten Fuß- und Radweg unterwegs. Als sich von hinten ein Radfahrer näherte, sprang der Hund vor das Fahrrad. Der Radfahrer konnte nicht rechtzeitig bremsen, stieß mit dem Hund zusammen und überschlug sich. Der Mann kam zwar mit ein paar Kratzern davon, doch sein teures Rad wurde bei dem Unfall beschädigt.
Vom „Hundeausführer“ verlangte er Schadenersatz: Herr T habe grob fahrlässig gehandelt, weil er die Leine zu lang gelassen habe. T wies diesen Vorwurf zurück und pochte außerdem darauf, dass er nicht der Tierhalter sei. Richte ein Tier durch sein unberechenbares Verhalten Schaden an, müsse der Tierhalter dafür haften.
Das Landgericht wies die Schadenersatzklage ab. Unabhängig von eigenem Verschulden müssten nur Tierhalter für Schäden durch ihre Tiere einstehen. T dagegen müsste für das beschädigte Rad nur haften, wenn er sich fahrlässig verhalten hätte. Dies treffe jedoch nicht zu.
Die Leine war nicht einmal zwei Meter lang. Auf einem Weg, der für Fußgänger und Radfahrer gleichermaßen zugelassen sei, müssten Hunde nicht an der extrem kurzen Leine geführt werden, also ständig „bei Fuß laufen“.
Wenn bei diesem Unfall jemand gegen Verkehrsregeln verstoßen habe, dann sei das der Radfahrer. Denn er habe sich dem Fußgänger mit hoher Geschwindigkeit von hinten genähert, ohne zu klingeln oder anderweitig auf sich aufmerksam zu machen. T habe damit die drohende Gefahrenlage nicht bemerkt und keinen Grund gehabt, den Hund festzuhalten oder die Leine zu verkürzen.
Auf kombinierten Fuß- und Radwegen müssten Radfahrer auf Fußgänger besonders Rücksicht nehmen. Könnten sie sich mit einem Fußgänger vor ihnen nicht durch Klingelzeichen verständigen, müssten sie eben so langsam fahren, dass sie notfalls sofort anhalten könnten.
Quelle: Onlineurteile.de
(Urteil: Landgericht Koblenz, 13 S 45/24)