09/05/2025
Kurz und knapp: Unverheiratete Kinder sind bei Ihren Eltern mitversichert, solange sie mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Tatsächlich gibt es viele Ausnahmen, wir haben diese für Sie zusammengefasst.
Wenn das Kind bereits ausgezogen ist, besteht noch Schutz, sofern ihr Kind
• sich in der Schulausbildung, Studium oder beruflichen Erstausbildung befindet
• die Schul- / Erstausbildung abgeschlossen, aber noch keine Folgeausbildung angefangen oder befindet sich aktuell in keinem Beschäftigungsverhältnis (max. bis zum 30. Geburtstag und für ein Jahr)
• sich in einer beruflichen Zweitausbildung befindet
• als Au-pair arbeitet oder an einem Work-and-Travel-Programm teilnimmt (max. 2 Jahre und nur, wenn der Aufenthalt vor, während oder direkt nach der Erstausbildung stattfindet)
• leistet freiwilligen sozialen Dienst bzw. freiwilligen Wehrdienst.
Wenn Sie noch Fragen haben, oder ihr Kind keinen Anspruch mehr über die Familienhaftpflichtversicherung hat - berate ich Sie gern.