24/01/2024
Infopost für Haustierbesitzer
Thema: Umgang mit Fundtieren
Leider kommt es immer wieder vor, dass herrenlose oder verletzte Tiere gefunden werden und es nicht klar ist , wie damit umgegangen werden sollte.
Das deutsche Recht unterscheidet hier zunächst zwischen einem HERRENLOSEN und einem FREILEBENDEN Fundtier.
Grundsätzlich sind HERRENLOSE Fundtiere alle Tiere, die üblicherweise vom Menschen gehalten werden - wie z.B. Hunde, Katzen, Ziervögel oder landwirtschaftliche Nutztiere.
Der Finder hat den Fund unverzüglich bei der zuständigen Fundbehörde (der Gemeinde/Stadt) anzuzeigen und ist verpflichtet, das Tier bei der zuständigen Gemeinde oder auf Anordnung der Gemeinde bei einer von ihr bestimmten Stelle(z.B. Tierschutzverein...) abzugeben. Hierbei muss die Unterbringung und Versorgung der Fundtiere zunächst von der Gemeinde bezahlt werden, bis der ursprüngliche Besitzer gefunden wurde!
Das Eigentum an einem herrenlosen Fundtier erwirbt ein Finderin/der Finder erst nach Ablauf von sechs Monaten (beginnend mit der Fundanzeige bei der zuständigen Behörde – vgl. § 973 BGB). Hier gilt zu beachten: sollten Katzen regelmäßig über längeren Zeit auf einem Grundstück gefüttert werden, werden diese zum Eigentum und gelten nicht mehr als Streuner oder Wildtier!
Bei einem FREILEBENDEN Fundtier handelt es sich meist um ein Wildtier (Igel, Eichhörnchen, Vögel, verwilderte Katzen). Bei wilden Katzen wird hier vor allem auf „äußere Merkmale“ und das Verhalten gegenüber dem Menschen geachtet. Der Finder informiert einen Jagdausübungsberechtigten, die örtliche Polizeidienststelle oder die Leitstelle. Lediglich verletzte, kranke und/oder hilflose einheimische Wildtiere dürfen hier aufgenommen werden, um sie ärztlich versorgen zu lassen und gesund zu pflegen (mit begrenztem Zeitraum). Den generellen Umgang mit unseren einheimischen Wildtieren regelt das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) oder das Bundesjagdrecht. Von offizieller Seite fühlt man sich für abgegebene freilebenden Fundtier meist nicht zuständig und Regelungen zur Aufwandserstattung gibt es nicht. Ob ein Tierarzt ein Wildtier kostenfrei behandelt, obliegt dem Tierarzt selbst. Generell gilt: Wer ein Wildtier zum Tierarzt bringt, bezahlt auch die Behandlung. Je nach Tier und Ort könnte auch bei der Gemeinde oder Stadt ein Antrag für die Erstattung der Kosten gestellt werden, wenn der Finder in Vorkasse tritt.
FOTO:https://www.tsvseligenstadt.de/index.php/fundtiere/282-saluki