11/08/2021
Info ❌‼️Was da noch so kommt … Mittelalter kommt zurück …
Neues zum neuem
Gemäß der neuen Regelung in § 43 TAMG dürfen apothekenpflichtige , ebenso wie apothekenpflichtige (vgl. § 43 AMG,) gewerbsmäßig nur von Apotheken an Endverbraucher abgegeben werden. Die Ausnahmevorschrift in § 43 Abs. 4, 5 AMG, welche nun in § 44 TAMG neu geregelt ist, gestattet die Abgabe von apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln an Endverbraucher darüber hinaus nur den Tierärzten. Demnach untersagen sowohl das AMG, als auch das TAMG den die Abgabe von apothekenpflichtigen (Tier-)Arzneimitteln an Endverbraucher. Etwas anderes gilt wenn überhaupt nur bei Arzneimitteln die von der Apothekenpflicht freigestellt sind.
Mit Rücksicht auf die neue Regelung in § 50 Abs. 2 TAMG dürfen Tierheilpraktiker -Arzneimittel iSd. § 2 Abs. 1 AMG zudem nur anwenden, wenn diese von einer Tierärztin oder einem Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind, bei der oder dem sich die Tiere in Behandlung befinden, und wenn eine tierärztliche Behandlungsanweisung für den betreffenden Fall ausgehändigt wurde.
Sofern eine solche Behandlungsanweisung nicht vorliegt, dürfen Tierheilpraktiker gemäß § 50 Abs. 4 TAMG beim Tier nur anwenden, wenn die Produkte für die Anwendung bei der in der Kennzeichnung und Packungsbeilage gekennzeichneten Tierart registriert sind. Dies gilt unabhängig davon, ob das jeweilige Tier der Gewinnung von Lebensmitteln dient.
Was genau heisst das nun für unsere Tiere?
Alle Präparate, die Apothekenpflichtig sind und nicht für Tiere zugelassen sind, dürfen ab dem 28.1.2022 nur noch auf tierärztliches Rezept von der Apotheke rausgegeben werden. Das gilt für Homöopathie, Schüsslersalze und vieles mehr. Unter anderem auch für die Medikamente, die das Tier . Damit sind besonderes mit betroffen.
Ein grosser Teil der uns zur Verfügung stehenden Mittel darf nur noch auf tierärztliches Rezept angewendet werden.