Dr. Antje Rahn - Sachverständigenbüro

Dr. Antje Rahn - Sachverständigenbüro Gutachten und Beratung rund ums Pferd – bundesweit.

Als Sachverständige für Zucht, Haltung und Bewertung von Pferden bin ich öffentlich bestellt und vereidigt, zugleich Tierärztin, Züchterin und Ausbilderin von Dressurpferden.

Schlagverletzung auf dem AuslaufGestern war Anhörung vor Gericht nach einem Gutachten, bei dem es um eine Stirnbein-und ...
18/03/2022

Schlagverletzung auf dem Auslauf

Gestern war Anhörung vor Gericht nach einem Gutachten, bei dem es um eine Stirnbein-und Unterkieferfraktur unklarer Ursache ging. Niemand hatte etwas gesehen.
Die Pferde standen zu viert gemeinsam auf einem Auslauf. Einer der Pferdehalter war durch die Besitzerin des verunfallten Pferdes verklagt worden.
Beweisfrage war, ob sachverständig festgestellt werden könne, dass die Frakturen an Stirnbein und Unterkiefer durch Schlagverletzung entstanden und wenn ja ob die Verletzungen durch das Pferd des Beklagten verursacht worden sind.
Derartige Frakturkombinationen (Stirnbein und Unterkiefer) sind typische Folge eines Schädeltraumas, wie es durch eine Schlagverletzung aber eben auch durch andere Gewalteinwirkung (z.B. Gegenlaufen, Sturz) entstehen kann.
Eine direkte Zuordnung dahingehend, dass ein Hufschlag ursächlch gewesen sein muss, ist daher nicht ohne weiteres möglich.
Schon gar nicht kann von der Art und dem Ausmaß der Impression darauf geschlossen werden, der Huf welchen Pferdes Verursacher war.

27/01/2022

Beratung vor dem Pferdekauf
Heute war wieder eine telefonische und Video-Beratung in Zusammenhang mit einem geplanten Pferdekauf.
Manchmal dauert es, bis ein Pferd wirklich so gut passt, dass man mit ganzem Herzen UND Verstand, aus guten Gründen von (s)einem Pferd überzeugt ist und der Kauf gelingt.
Es freut mich immer, wenn ich dabei begleiten und unterstützen kann und langfristige Zufriedenheit bleibt.

25/01/2022

Reiter aufgepasst !

Aktuelle Möglichkeit aus dem Kompetenzteam Lübars im
Aktionsmonat Februar:
eine kostenlose Erstberatungsstunde mit Dr. med. vet. Antje Rahn - öbv Sachverständigenbüro für hippologische & veterinärfachliche Gutachten zum komplexen Thema Haltung und Gesunderhaltung von Sportpferden- Vorbeuge und Rehabilitation von Arthrosen.
Ebenfalls möglich:
Buchung einer Beratung- welcher Sattel für welches Pferd in unserem Haus durch Frau Petra Paris. Kostenpunkt pro Stunde im Aktionsmonat Februar 2022 Euro 30,—. Buchungen bitte per Email an dr.antje.rahn .de oder an [email protected]

Wenn der Beritt mit Unbrauchbarkeit endet Gutachten für das Landgericht Oldenburg:Ein Pferdebesitzer hatte gegen einen D...
08/07/2021

Wenn der Beritt mit Unbrauchbarkeit endet

Gutachten für das Landgericht Oldenburg:

Ein Pferdebesitzer hatte gegen einen Dressurausbilder geklagt und verlangte Schadensersatz.
Seinen solide M-ausgebildeten und turniersportlich entsprechend platzierten Wallach hatte er zur weiteren Förderung in einen renommierten Ausbildungsstall eingestellt.
Nach einigen Monaten war daraus ein unbrauchbares, weil nachhaltig widersetzliches Pferd geworden. Bei geringsten Anlässen kehrte das Verhaltensmuster zurück (sog. absolute Stätigkeit).
Die Parteien stritten darüber, ob die Unbrauchbarkeit des Wallachs durch den Bereiter zu vertreten war oder nicht.

Aus verschiedenen Gründen ist es für Pferdebesitzer grundsätzlich schwierig, einen Kausalzusammenhang zwischen dem Beritt und einer verfestigten Widersetzlichkeit, d.h. der endgültigen Aufkündigung jeglicher Mitarbeitsbereitschaft durch ein Pferd, nachzuweisen.
In dem vorliegenden Fall war die Entwicklung jedoch durch das Sachverständigengutachten auf der Grundlage einer, durch den Kläger vorgelegten Videodokumentation nachvollziehbar zu belegen.
Gleichwohl mochte sich der erstbeauftragte Gutachter zunächst nicht festlegen und hatte sich auf eventuelle gesundheitliche (Rücken-) Probleme zurückgezogen, die zu der Widersetzlichkeit des Wallachs beigetragen haben könnten und im Nachhinein nicht mehr aufzuklären seien.
Dabei ist zwar zutreffend, dass gesundheitliche Probleme natürlich eine Rolle spielen und auch zu Widersetzlichkeiten führen können. Zu einer Verfestigung und Stätigkeit kommt es jedoch nur dann, wenn solche Probleme über längere Zeit nicht bemerkt und vor allem nicht berücksichtigt werden.
Genau darin liegt nämlich die Verantwortlichkeit des Bereiters, wie die vorgelegten Videoaufnahmen eindrucksvoll zeigten:

Erkennbar war auf dem ersten Video, dass der Wallach auf M-Niveau unter seiner vormaligen Bereiterin solide ausgebildet, turniersportlich mehrfach erfolgreich und in der täglichen Arbeit unkompliziert und zufrieden war. Das Video war auf Turnierplätzen und bei der Arbeit in der Halle aufgenommen.
Zur weiteren Förderung war das Pferd danach zu dem Dressurausbilder verbracht worden.

Ca. zwei Monate nach der Einstellung der Pferdes entstand das zweite Video.
Die Besitzer hatten ein Training unter dem Ausbilder komplett aufgezeichnet.
Das Pferd wurde mit Kandare gearbeitet. Im Verlaufe der Trainingseinheit versuchte der Bereiter über einen längeren Zeitraum immer wieder, das Pferd im Galopp vermehrt zu setzen, Pirouetten vorzubereiten.
Dem Wallach bereitete dies erkennbar Schwierigkeiten. Seine Versammlungsfähigkeit war körperlich-anatomisch begrenzt, es mangelte an Kraft, die immer wieder verlangte Lastaufnahme überforderte ihn.
Zunehmend versuchte er sich auf die Hand zu stützen, was der Bereiter durch gröbere Handeinwirkung zu verhindern suchte.
Man sah dem Pferd seinen Stress an. Es begann seine Erschöpfung zu signalisieren. Das Hinterbein wurde immer matter, dass Pferd immer nasser und unruhiger. Die reiterliche Reaktion war weiteres Fordern. Eine Schrittpause gab es nicht.
Die Widersetzlichkeit war geradezu kommen zu sehen und offensichtlich nicht erstmalig.
Erst auf die Hand drücken, dann mehrfach kurzes herausheben, versteifen und, nachdem der Bereiter weiter forderte, schließlich Steigen und Arbeitsverweigerung. Nach kurzem weiterreiten war das Training beendet.
Der Wallach wurde in den folgenden Wochen tierärztlich untersucht, chiropraktisch behandelt und durch den Bereiter weiter gearbeitet.

Weitere Wochen später erneuter Besuch der Besitzer und das dritte Video:
Diesmal kam der Bereiter nicht mehr dazu, die Arbeit überhaupt ernsthaft zu beginnen. Das Pferd ließ sich darauf gar nicht mehr ein, es wollte kaum noch vom Bandentor weg, fand nicht ansatzweise zur Losgelassenheit, blockierte nach wenigen Runden, stieg und beendete damit die weitere Arbeit - es war stätig.
Niemand konnte mit diesem Pferd noch etwas anfangen, es war tatsächlich unbrauchbar und wertlos. Auch Versuche, denn Wallach noch als Freizeitpferd zu nutzen oder als Wagenpferd anzulernen schlugen fehl.
Das Vertrauen und die Leistungsbereitschaft des Pferdes waren endgültig verloren.

Die Unbrauchbarkeit war vorliegend durch den Bereiter schuldhaft verursacht.
Denn wer als Reiter Anforderungen stellt, die ein Pferd- und zwar gleich aus welchen Gründen- nicht umsetzen kann, der überfordert sein Pferd, provoziert Widersetzlichkeiten und zerstört das Vertrauen.
Dabei kommt es gerade nicht darauf an, ob das Pferd auf Grund seiner anatomischen Voraussetzungen, seines Exterieurs, Interieurs oder auch wegen gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage ist, auszuführen, was der Reiter verlangt.
Entscheidend ist vielmehr, dass der Reiter dieses Unvermögen seines Pferdes, dessen individuelle Leistungsgrenze zu erkennen, zu respektieren und in der Ausbildung zu berücksichtigen hat.

Respekt vor dem Pferd, dessen individuellen Möglichkeiten und Leistungsgrenzen ist ein zentrales Thema des Beritts, wie der Ausbildung generell.

Fazit :
Gerade bei der Ausbildung von Pferden in den höheren Klassen ist es besonders wichtig, die Leistungsgrenzen und Schwachpunkte des jeweiligen Pferdes zu erkennen. Wer gewaltsam versucht, über diese Grenzen hinauszugehen oder gar gesundheitliche Probleme, Lahmheiten „wegzureiten“, verhält sich nicht nur unreiterlich, sondern unverantwortlich und kann Widersetzlichkeit bis hin zum Totalausfall der Leistungsbereitschaft verursachen.
So wie in diesem Fall. Das Pferd war wertlos, die Parteien verglichen sich.

Überbein mit FolgenGutachten für das Amtsgericht R.:Es geht diesmal um ein Gutachten zu der Frage, ob eine am rechten Hi...
26/04/2021

Überbein mit Folgen

Gutachten für das Amtsgericht R.:
Es geht diesmal um ein Gutachten zu der Frage,
ob eine am rechten Hinterbein außen (lateral) sicht-und fühlbare “deutliche Zubildung des lateralen Röhrbeines“ seine Ursache „in einer Griffelbeinfissur hat“ und ob das Pferd infolge dieser Veränderung nicht ohne chirurgische Korrektur als Reitpferd nutzbar sei.

Antwort:
Es handelte sich -wie zu erwarten gewesen - um eine Fraktur (nicht um eine Fissur) des lateralen (äußeren) Griffelbeins.
Ohne chirurgischen Eingriff war das Pferd tatsächlich nicht als Reitpferd nutzbar.

Infolge der fehlenden Ruhigstellung und permanenten Beweglichkeit der bindegewebigen Verbindung zwischen Röhrbein (Hauptmittelfuß) und den jeweiligen medialen und lateralen Griffelbeinen, können solche Frakturen unbehandelt quasi nicht heilen.
Vielmehr bildet sich im Bereich der Fraktur (des Griffelbeinbruchs) ein bindegewebiger, entzündlicher Kallus, sog. Reizkallus, der mehr oder weniger verknöchert- es entsteht das sog. Überbein.
Dieses Überbein vergrößert sich und kann dann seinerseits auch die benachbarte Sehne- den Fesselträger- arrodieren. Ein Teufelskreis, so dass eine Behandlung dringend geboten ist.

Frische Griffelbeinfrakturen sind in der Regel schmerzhaft.
Zum einen druckschmerzhaft, zum anderen gehen die Pferde lahm. Später verschwindet der Druckschmerz, die Lahmheit kann unauffälliger werden. Das Überbein bleibt oder vergrößert sich weiter.
Eine Heilung der Griffelbeinfraktur ist wegen der ständigen Unruhe und Zugbelastung zwischen Hauptmittelfuß (Röhrbein) und Griffelbein kaum möglich.
Die Prognose ist abhängig von der Lokalisation und Art der Fraktur.
Bei distalen (unteren) , gedeckten Griffelbeinfrakturen kann das distale Fragment i.d.R. unkompliziert operativ entfernt werden, so dass die sportliche Nutzung nicht beeinträchtigt wird.

Fazit:
Gerade wenn sich Überbeine bei älteren oder noch ungerittenen, jungen Pferden entwickeln oder im äußeren Bereich des Mittelfußes auftreten, sollte immer eine tierärztliche Untersuchung erfolgen, um eine Griffelbeinfraktur auszuschließen.
Liegt eine Griffelbeinfraktur vor, muss i.d.R. operiert werden, um das Fragment zu entfernen.
Bleiben Griffelbeinfrakturen unbehandelt, kann irreparabler Schaden entstehen.

25/01/2021

06.01.2021
Gutachten Landgericht I. : Haftung und Wertminderung nach Muskelriss.
Diesmal die Frage, ob der Abriss eines Muskels (M. fibularis tertius) typische Folge eines Ausbruchs mehrerer Pferde aus einem Paddock war und ob nach dem Muskelabriss eine Wertminderung in der klägerseitig behaupteten Mindesthöhe verblieben ist.
Zum Beleg für die Höhe der Wertminderung wurde ein Kaufvertrag über einen Kaufpreis vorgelegt, von dem der Käufer auf Grund der Verletzung zurückgetreten sein sollte.
Die Vorlage derartiger Kaufverträge ist nicht selten. Berücksichtigung finden die dort fixierten Kaufpreise jedoch nur dann, wenn deren Höhe dem tatsächlichen Verkehrswert des Pferdes zum Stichtag entspricht oder nachvollziehbar darzustellen ist. Keinerlei Berücksichtigung finden derartige Kaufpreise, wenn sie als sogenanntes Affektionsinteresse zu bewerten sind. So war es vorliegend.
Der Muskelriss war nicht als typische Folge des Ausbruchs der Pferde anzusehen.
Zudem war die Verletzung seit Jahren vollständig ausgeheilt, das Pferd gleichwohl zum Ortstermin nicht unter dem Reiter vorgestellt und angeblich seit Jahren nicht mehr geritten, die Stute auch nicht zur Zucht genutzt worden.
Im Ergebnis konnte eine Wertminderung jedenfalls nicht in der klägerseitig als mindestens vorliegend behaupteten Höhe festgestellt werden.

13/07/2020

Immer wieder vermeidbarer Streit nach dem Pferdekauf

Gutachten für das OLG Dresden
Nach der Übergabe lahmes Pferd mit erheblichem Röntgenbefund- trotzdem kein Sachmangel!

Berufungsinstanz Jahre nach der Übergabe und wieder ein erheblicher Röntgenbefund, eine Lahmheit und die Frage : ist das Pferd auf Grund eines unstreitig zum Übergangszeitpunkt bereits bestandenen erheblichen Röntgenbefundes hinten rechts (Apikalfraktur eines Gleichbeins) i.V.m. einer wenig nach der Übergabe tierärztlich bescheinigten „akuten Lahmheit“ als Reitpferd unbrauchbar ?

Antwort: NEIN

Eine "akute Lahmheit" (ohne Benennung der Gliedmaße) war damals tierärztlich bescheinigt und auf den Röntgenbefund zurückgeführt, ohne das eine nähere Untersuchung und Lahmheitsdiagnostik durchgeführt worden war .
Ergebnis der sachverständigen Begutachtung - drei Jahre später:
Ja, das Pferd war tatsächlich auch zum Ortstermin/Besichtigungszeitpunkt (3 Jahre später) auf derselben Gliedmaße, auch im Verlaufe der dreitägigen Diagnostik geringgradig lahm.
Die weiterführende Diagnostik , insbesondere die Befunde der Leitungsanästhesien ergaben jedoch:
Nein-die Lahmheitsursache war jedenfalls zum Besichtigungszeitpunkt nicht im Bereich des bereits zum Übergabezeitpunkt vorhandenen Röntgenbefundes (Gleichbeinfraktur) lokalisiert, sondern deutlich oberhalb des Fesselgelenkes .
Eine weitergehende Abklärung zur Lahmheitsursache war in Hinblick auf die konkreten Beweisfragen entbehrlich. Eine Rückdatierung der sich möglicherweise ergebenden Befunde und der Lahmheitsdiagnose auf den drei Jahre zurückliegenden Übergabezeitpunkt wäre ohnehin nicht möglich und nicht gefragt.

Fazit:
1.
Ein Röntgenbefund ist als solcher grundsätzlich nicht geeignet, eine Lahmheitsursache abzuklären.
2.
Bei Gesundheitsmängeln kann die Beweisführung der Käuferseite an einer hinreichend belastbaren tierärztlichen Befunddokumentation scheitern.

Daher beachten:
Tierärztliche Befunde müssen zeitnah zur Übergabe erhoben und belastbar dokumentiert sein!

18.06.2020Missglückter Pferdekauf –  schwere Veränderungen Halswirbelsäule,Ortstermin im selbständigen BeweisverfahrenOr...
20/06/2020

18.06.2020
Missglückter Pferdekauf – schwere Veränderungen Halswirbelsäule,
Ortstermin im selbständigen Beweisverfahren

Ortstermin für das Landgericht Kassel zu Beweisfragen rund um einen missglückten Pferdekauf. Diesmal im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens.

Eine der wesentlichen Fragen war dabei, ob vorliegende und erheblich normabweichende Röntgenbefunde Bewegungs-oder Beweglichkeitseinschränkungen der Halswirbelsäule und dadurch Rittigkeitsmängel verursachen.

Dabei kommt es entscheidend auf die konkreten Beweisfragen und auf die sachverständigen Feststellungen zum Zeitpunkt der Besichtigung an.

Schwierig wird die Feststellung von Rittigkeitsmängeln natürlich, wenn das Pferd gar nicht unter dem Reiter vorgestellt, also nicht vorgeritten wird.
Das ist nicht selten und war auch hier der Fall.

In einem selbstständigen Beweis Verfahren ist die Antwort insoweit einfach: ob die Rittigkeit durch die erheblichen Veränderungen im Bereich der knöchernen Strukturen beeinträchtigt ist, kann nicht beurteilt werden. Der Zweck der Beweissicherung ist damit natürlich nicht erfüllt. Der Antragsteller hatte Kosten und Aufwand, kann aber den selbst angebotenen Beweis nicht führen. Doch was jemand durch Sachverständigenbeweis nachweisen will, muss er auch in geeigneter Form für den Sachverständigen demonstrieren können .

Vorliegend war jedoch bereits bei der klinischen Untersuchung keinerlei Bewegungs-oder Beweglichkeitseinschränkung oder Schmerzhaftigkeit des Pferdes festzustellen. Das Pferd war insgesamt sehr sensibel, ansonsten jedoch ohne besonderen Befund.

Fazit:
der Käufer eines Pferdes, der Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit dieses Pferdes geltend macht, muss immer gut überlegen, wie und wodurch (mit welchem Beweismittel) er welchen konkreten Mangel beweisen will.
Gerade bei gesundheitlichen Mängeln spielt dabei der Zeitablauf eine große Rolle, weil tierärztliche Untersuchungsbefunde (Schwellungen, Schmerzhaftigkeit, Lahmheit, Husten, Atemwegserkrankungen, Röntgenbefunde …) nur sehr begrenzt zurück zu datieren sind.

Deshalb die dringende Empfehlung:
1.
bei gesundheitlichen Problemen immer sorgfältig ausdiagnostizieren und tierärztlich dokumentieren lassen.
2.
bei Rittigkeitsproblemen sorgfältig den zeitlichen Ablauf dokumentieren, Zeugen notieren und, falls die Möglichkeit besteht, auch einmal filmen lassen.

Im Streitfall kann das viel Nerven, Risiken und Geld sparen.
Ohne Streitfall schadet es nichts und man freut sich an seinem Pferd.

18/05/2020

Gutachten für OLG in Sachen Pferdekauf,Sachmangel, Röntgenbefund und Lahmheit.

Berufungsinstanz und wieder ein erheblicher Röntgenbefund, eine Lahmheit und die Frage : ist das Pferd auf Grund eines zum Übergangszeitpunkt bereits bestandenen erheblichen Röntgenbefundes i.V.m. der an derselben Gliedmaße wenig später festgestellten Lahmheit als Reitpferd unbrauchbar.
Die "akute Lahmheit" war damals tierärztlich bescheinigt und auf den Röntgenbefund zurückgeführt, sorgfältige Befunderhebung und Lahmheitsdiagnostik jedoch nicht durchgeführt worden.
Bei der Begutachtung- Jahre später- ergab sich:
Ja, das Pferd war auch zum Ortstermin/Besichtigungszeitpunkt (also Jahre später) auf derselben Gliedmaße geringgradig lahm. Und nein-die Lahmheitsursache war nicht im Bereich des bereits zum Übergabezeitpunkt vorhandenen Röntgenbefundes lokalisiert.
Eine weitergehende Abklärung zur aktuellen Lahmheitsursache war entbehrlich, weil eine Rückdatierung der sich möglicherweise ergebenden Befunde und der Lahmheitsursache auf den Jahre zurückliegenden Übergabezeitpunkt ohnehin nicht möglich gewesen wäre.
Fazit:
Ein Röntgenbefund ist als solcher grundsätzlich nicht geeignet, eine Lahmheitsursache abzuklären.

18/05/2020

Vielen Dank für eure freundlichen Kommentierungen und Rückmeldungen.

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